Brucellose der Rinder – Informationen an die Tierärztinnen und Tierärzte Oberösterreichs
Quelle: Landesveterinärdirektion Oberösterreich, am 29.6.2018
Der Veterinärdienst Oberösterreichs arbeitet derzeit intensiv an einem Fall von Brucellose des Rindes, über den wir hiermit informieren möchten.
Der betroffene Betrieb hatte 102 Rinder, davon 51 Milchkühe. Seit Winter ist es zu gehäuften Abortusfällen gekommen und der betreuende Tierarzt wurde hinzugezogen. Durch die wiederholte Einsendung von Abortusmaterial und letztendlich auch von Blutproben abortierender Rinder konnte von der AGES die Infektion Brucellose in diesem Betrieb erkannt werden. In eingesendeten Blutproben von Rindern mit Abortusgeschehen wurden Antikörper gegen Brucella festgestellt und in Nachgeburtsteilen konnte Brucella melitensis nachgewiesen werden.
Die nachfolgende Bestandsuntersuchung durch die Veterinärbehörde ergab, dass alle Kühe Reagenten waren und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens wurde eine Ausmerzung in der TKV angeordnet und organisiert. Die Kälber von Reagenten gelten ex lege als Reagenten und sind auszumerzen.
Von den Jungrindern sind 1/3 ebenfalls Reagenten. Für diese wurde ebenfalls die Tötung angeordnet.
Die serologisch negativen können einer diagnostischen Schlachtung oder Tötung zugeführt werden, um die Erkrankung restlos abzuklären und den Bestand frei zu bekommen. Dies ist für nächste Woche geplant.
Vom Betrieb sind im fraglichen Zeitraum Kälber in 7 verschiedene ausschließlich oberösterreichische Betriebe gegangen Dabei handelt es sich um einen Milchviehbetrieb sowie 6 Mastbetriebe. Diese Tiere wurden bereits alle beprobt.
In der betroffenen Region erfolgen Erhebungen und Untersuchungen anhand einer risikobasierten Vorgehensweise, damit die Sicherheit der Konsumentinnen und Konsumenten bestmöglich garantiert bleibt. (Direktvermarktung von Milch...). Diese Erhebungen dienen aber auch dazu, weitere Fälle ausschließen zu können.
Brucellose Infektionen sind sowohl bei Rindern, Schweinen als auch Ziegen und Schafen anzeigepflichtige Tierseuchen und ernstzunehmende Zoonosen.
Der letzte Fall von Rinderbrucellose in OÖ ist im Jahr 1989 aufgetreten, Österreich ist seit über 20 Jahren von der EU als brucellosefrei anerkannt.
Zum besonders gefährdeten Personenkreis bei dieser Zoonose zählen Tierhalter, Tierärzte und Schlachthofpersonal. Besonderes Risiko besteht immer im Zusammenhang mit Aborten, da mit dem Abortusmaterial Brucellen massenhaft in die Umgebung gelangen und unter günstigen Bedingungen längere Zeit infektiös bleiben.
Im aktuellen Brucellose Fall gibt es eine erkrankte Person. Folgende Symptome der Brucellose Infektion sind beim Menschen beschrieben: die Anfangserscheinungen sind leichte Müdigkeit und Kopfweh, es folgt hohes Fieber, Frösteln, Schweißausbrüche, Gelenksschmerzen, Kreuzschmerzen, Gewichtsverlust, geringerer Appetit und andere geringere Beschwerden. Die Anfälle treten vereinzelt oder wiederholt auf. Das auffallendste Symptom ist das Wechselfieber. Morgens sind die Patienten Fieberfrei, in den Nachmittagsstunden erfolgt ein leichter Fieberanstieg, der in den Nachtstunden wieder zurückgeht. Dieses Wechselfieber kann durch Wochen und Monate bestehen bleiben, wenn keine Behandlung erfolgt.
Weitere Informationen zur Brucellose: https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/brucellose/tab/1/
Eine frühzeitige Erkennung dieser Tierkrankheit ist essentiell, weshalb wir auf folgende Vorgehensweise bei Verdachtsfällen hinweisen möchten:
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Anzeige von Abortus bzw. Brucellose Verdachtsfällen an die zuständige Amtstierärztin / Amtstierarzt, Fall telefonisch besprechen
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Einsendung der Proben direkt an die AGES Linz
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Keine Einsendung von Abortusproben an private Labors!
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Neben Abortusmaterialien (Fetus, Plazenta mit Kotyledonen) sind immer auch Blutproben von Tieren mit Abortus ans Labor einzusenden
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Da es ich beim in OÖ festgestellten Erreger um Brucella melitensis handelt, der hauptsächlich beim kleinen Wiederkäuer vorkommt, gilt insbesondere auch in Schaf - und Ziegenbetrieben sowie bei Neuweltkameliden erhöhte Wachsamkeit und Sorgfaltspflicht
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Über den OÖ TGD steht ein Abortus-Abklärungspaket bei der AGES zur Verfügung, das neben anzeigepflichtigen Tierseuchen auch die Untersuchung auf alle anderen relevanten Abortuserreger beinhaltet. siehe http://www.ooe-tgd.at/451.htm
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AGES Information zu Aborten siehe https://www.ages.at/service/servicetiergesundheit/aktuelle-angebote/abortdiagnostik/
Neben Brucellose gibt es auch andere Abortuserreger wie Coxiella burnetii, Leptospiren, Listerien, Chlamydien oder Salmonellen, die erhebliches zoonotisches Potential aufweisen und ein besonderes Risiko insbesondere auch für Tierärztinnen und Tierärzte darstellen, weshalb bei Aborten erhöhte Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz erforderlich sind.
Auf die Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen im Rahmen der „Guten tierärztlichen Praxis“ wird hingewiesen.
Dabei ist besonders an Folgendes zu denken:
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Wechsel der Arbeitskleidung: Betriebseigene Kleidung oder Wegwerfoverall. TGD-Tierhalter haben ohnehin ordnungsgemäße betriebseigene Schutzkleidung für den Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
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Selbstschutz bei intrauterinen Manipulationen im Zusammenhang mit Aborten und bei Nachgeburtsverhalten:
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Tragen von abwaschbarer Schutzkleidung
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Zwei Rektalhandschuhe übereinander sowohl an der „Arbeitshand“ als auch an der „freien“ Hand
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Kopfbedeckung
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Mundschutz
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Reinigung und Desinfektion nach jedem Betriebsbesuch
Vom Ferkel Kastrieren und Kälber Enthornen - TierhaltungsVO - Novelle 2017
Mitteilung der Landwirtschaftskammer OÖ - 01.09.2017
Änderungen im Tierschutzrecht bei Rindern – was gilt es zu beachten
Die Novellen zum Tierschutzgesetz sowie zur 1.Tierhaltungsverordnung haben auch für die Rinderhalter einige Änderungen gebracht. Auf die wesentlichen Punkte soll im Folgenden hingewiesen werden.
Enthornung nur mehr mit Schmerzausschaltung
Eine der wesentlichen Änderungen bei der Novellierung der 1.Tierhaltungsverordnung – diese regelt die Anforderungen an die Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere – betrifft den Bereich der sogenannten „Eingriffe“ am Tier. Ziel der Novelle ist es, dem Tier Schmerzen beim Eingriff möglichst weitgehend zu vermeiden. Dazu zählt u.a. die Enthornung beim Kalb. Die bisherige Ausnahmeregelung, wonach Kälber bis 2 Wochen Alter ohne Betäubung enthornt werden dürfen, läuft Ende September aus. Ab 1.Oktober 2017 gilt folgende neue Bestimmung: Der Tierarzt muss dem Kalb zuerst ein Medikament zur Sedierung (Ruhigstellung) verabreichen, an den Hornknospen ein Medikament zur lokalen Anästhesie spritzen sowie ein Mittel verabreichen, das den Wundschmerz nach dem Enthornen lindert. Erst nach Einsatz dieser Medikamente darf der Landwirt den Brennstab zum Einsatz bringen. Durch die Schmerzausschaltung kann das Enthornen auch noch nach einem Alter von 2 Wochen erfolgen. Allerdings sollte auch nicht zulange zugewartet werden, da ab ca. 6 Wochen die Hornanlage schon relativ groß ist und eine saubere Enthornung dadurch deutlich schwieriger wird.
Auch ist zu berücksichtigen, dass nur bei Kälbern bis 6 Wochen und nach der medikamentellen Schmerzausschaltung der Landwirt die Enthornung jedenfalls selbst durchführen darf. Bei Kälbern über 6 Wochen kann er dies nur mit Zustimmung des Tierarztes als „Hilfsperson“ gemäß Tierärztegesetz tun.
Das Thema der Eingriffe ist auch Gegenstand der Cross-Compliance- (CC-)Bestimmungen. Wenn bei Tierschutzkontrollen festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit Eingriffen gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen wurde, hat dies zwingend Sanktionen bei den EUAusgleichszahlungen zur Folge. Durch Vorlage der vom Tierarzt verpflichtend auszustellenden Arzneimittelanwendungs- und Abgabebelege kann bei Tierschutzkontrollen nachgewiesen werden, dass die Enthornungen gesetzeskonform mit Schmerzausschaltung erfolgten. Betriebe, die bisher schon auf freiwilliger Basis mit Sedierung enthornt haben, berichten von durchwegs positiven Erfahrungen, weil die Tiere ruhiger sind und damit sowohl dem Tier wie auch dem Landwirt Stress erspart bleibt.
Meldepflicht für dauernde Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Rindern stand im Zusammenhang mit der Novelle des Tierschutzgesetzes unter starker Kritik vieler Gruppierungen. Dennoch konnte die bisherige Regelung unverändert beibehalten werden. Das heißt, die Anbindehaltung von Rindern über 6 Monaten ist weiter unbefristet zulässig, wobei – ebenfalls wie bisher – den Rindern an zumindest 90 Tagen pro Jahr freie Bewegungsmöglichkeit (z.B. Auslauf, Weide) zu gewähren ist. Bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten am Betrieb – z.B. beengte Lage im Ortsverband, keine Flächen für Auslauf oder Weide, Sicherheitsaspekte für Mensch und Tier – dürfen die 90 Tage für freie Bewegungsmöglichkeit unterschritten werden. In diesem Fall wird von „dauernder Anbindehaltung“ gesprochen. Neu in das Tierschutzgesetz wurde nun aufgenommen, dass Betriebe mit solcher dauernder Anbindehaltung dies bis 31. Dezember 2019 ihrer Bezirksverwaltungsbehörde melden müssen. Das Meldeverfahren dazu ist von der Behörde allerdings erst noch einzurichten. Die Landwirtschaftskammer wird informieren, sobald hier nähere Informationen vorliegen. Die geschilderte Änderung in der Rechtslage hinsichtlich der Enthornung bedeutet sicherlich einen Mehraufwand für den Betrieb, der wie bisher Kälber enthornen möchte bzw. muss. Das Vermeiden von Schmerz für das Kalb sollte aber auch dazu beitragen, die Akzeptanz in der Bevölkerung für die Durchführung der Enthornung zu verbessern. Längerfristig könnte die Zucht auf Hornlosigkeit eine Alternative eröffnen. Bei der dauernden Anbindehaltung bringt das Gesetz keine erhöhten Anforderungen, sondern lediglich die beschriebene Meldepflicht.
DI Franz Vogelmayer, LK Oberösterreich
Lesen sie mehr und im Detail in der Verordnung sowie in deren Anlagen für Rind und Schwein selbst!
Seltener Fall von Typ 2 Brucellose beim Schwein in Grieskirchen
Mitteilung der OÖ LReg - 31.03.2017
Dabei handelt es sich um eine bakteriell bedingte, anzeigepflichtige Tierseuche die bei Hausschweinen Abortusfälle, Lahmheiten und Unfruchtbarkeit auslöst. Der Erreger Brucella suis kommt in Europa bei Wildtieren (Feldhasen, Wildschweinen und ev. auch bei Ratten) vor und kann von diesen auch auf Hausschweine übergehen. Eine Infektionsgefahr besteht gegebenenfalls für Personen, die im täglichen Kontakt mit infizierten Tieren stehen. Eine Übertragung über den Konsum von Schweinefleisch wird ausgeschlossen.
Im konkreten Fall wurde der Erreger bei Untersuchungen in einem Betrieb mit 69 Zuchtsauen diagnostiziert. Im Rahmen der guten tierärztlichen Betreuung und des Tiergesundheitsdienst wurden gehäufte Abortusfälle festgestellt. Die weiterführenden Untersuchungen haben gezeigt, dass die Hälfte der Zuchtsauen betroffen ist. Zur Eindämmung der Krankheitsverbreitung werden die Tiere des Bestandes auf Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen schmerzlos getötet sowie in weiterer Folge Maßnahmen der Reinigung und Desinfektion gesetzt. In enger Zusammenarbeit mit den Vermarktungsorganisationen wurden umgehend die vom Zuchtbetrieb vermarkteten Ferkel eruiert. Diese befinden sich auf dreizehn Mastbetrieben in Oberösterreich. In diesen sogenannten Kontaktbetrieben müssen die, vom betroffenen Zuchtbetrieb stammenden Schweine, separat geschlachtet und gezielt untersucht werden. Somit wird aufgrund der lückenlosen Schlachttier- und Fleischuntersuchung sichergestellt, dass kein Fleisch von verdächtigen oder infizierten Tieren in Verkehr gelangt oder gelangt ist.
Durch das rasche Eingreifen und die enge Zusammenarbeit zwischen dem Veterinärdienst des Landes Oberösterreich, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, den betroffenen Landwirtinnen und Landwirten sowie den Vermarktungsorganisationen und Schlachthöfen konnte die Erkrankung rasch eingegrenzt und eine Gefährdung anderer Betriebe oder des Menschen wirksam verhindert werden.
Agrar-Landesrat Max Hiegelsberger prüft aktuell Unterstützungsmöglichkeiten für die betroffenen Betriebe. „Menschlich und wirtschaftlich ist eine Tierseuche immer eine persönliche Katastrophe für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Agrar-Politik ist es ein großes Anliegen, bestmöglich zu unterstützen“, so Hiegelsberger. Der Agrar-Landesrat betont zudem: „Es wurde kein Schweinefleisch von betroffenen oder verdächtigen Tieren in Verkehr gebracht. Durch die vorbildliche und effiziente Zusammenarbeit aller beteiligten Institutionen besteht keine Gefahr für die Lebensmittelsicherheit in Oberösterreich. Wir können uns auf unsere Systeme wie den Tiergesundheitsdienst und die Qualität der heimischen Produkte verlassen.“
Nähere Informationen zur Schweinebrucellose stehen auf der Website der AGES zur Verfügung.
SchwG-VO - Information TGD Betriebe mit Schweinehaltung über Tierzahlgrenzen
Mitteilung der OÖ LReg - 08.03.2017
Sehr geehrte/r Betriebsinhaber/in!
Gemäß § 7 der SchwG-VO müssen Betriebe mit mehr als 30 Mast- oder Aufzuchtplätze oder mehr als 5 Sauenplätze/Eberplätze sowie alle Freilandhaltungen bis spätestens 31. März 2017 einen Tierarzt für die tierärztliche Bestandsbetreuung der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt geben.
Zur Verwaltungsvereinfachung wird die Meldung der tierärztlichen Betreuung an die Bezirksverwaltungsbehörde in Oberösterreich durch die TGD Geschäftsstelle vorgenommen. Dazu ist eine Zustimmungserklärung zu unterschreiben und im Bestandsregister aufzubewahren.
Mit der Meldung „Betreuung gemäß SchwG-VO“ durch den Betreuungstierarzt an die TGD Geschäftsstelle wird bestätigt, dass die Zustimmungserklärung von beiden Seiten unterschrieben wurde und am Betrieb zur Einsicht aufliegt. Bitte legen Sie die Zustimmungserklärung Ihrem Betreuungstierarzt im Rahmen des nächsten Kontaktes (z.B. Visite) zur Unterschrift vor und beauftragen Sie ihn mit der Meldung an die TGD Geschäftsstelle.
Hinweis: Werden Schweine in einer Freilandhaltungen (Haltung von Schweinen im Freien ohne feste Stallgebäude lediglich mit Schutzeinrichtungen) gehalten, so ist zusätzlich bis spätestens 31.Dezember 2017 eine Genehmigung bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Davon nicht berührt sind Auslaufhaltungen (Haltung von Schweinen in Ställen, die über einen Stallinnen- und Stallaußenbereich verfügen).
Mit freundlichen Grüßen
Für den Landeshauptmann: Dr. Thomas Hain
Für den Oö. Tiergesundheitsdienst: Dr. Gottfried Schoder
Lumpy Skin Disease - Ausbreitung in Europa!
Mitteilung der AGES - 04.05.2016
Lumpy skin disease (syn. Hautknotenkrankheit), eine Pockenerkrankung der Wiederkäuer, wurde in der Vergangenheit für Europa als Virusinfektion von untergeordneter Bedeutung eingestuft. Derzeit breitet sich jedoch vom Mittleren Osten kommend die Tierseuche in Europa aus. Der Erreger der Lumpy skin disease (LSD) ist ein Virus aus dem Genus Capripoxvirus. Zu dieser Virusgattung gehört auch das Sheeppox virus und das Goatpox virus, die Erreger der Schaf- und Ziegenpocken. Das Lumpy skin disease virus, das Sheeppox virus und das Goatpox virus sind phylogenetisch eng verwandt. LSD ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Ein Ausbruch in einem Rinderzuchtbetrieb und/oder in einem Milchbetrieb ist mit hohen wirtschaftlichen Verlusten verbunden.
LSD ist eine anzeigepflichtige Tierseuche.
Vorkommen
Lumpy skin disease ist seit vielen Jahren in Afrika endemisch. Von dort verbreitete sich die Krankheit über Ägypten in Richtung Mittleren Osten nach Israel (ab 2006), Jordanien (2013), Libanon (2013) und Syrien aus. Die politische Situation und die damit verbundenen Migrationsbewegungen in Syrien trugen für eine weitere Verbreitung der Tierseuche nach Norden, in die Türkei (ab 2013), bei. Über Tierbewegungen und Vektorenverbreitung innerhalb der Türkei gelangte die Infektion nach Griechenland (2015), Georgien (2015), Russland (2015), Armenien (2016) und Azerbaijan (2014). Auch im Iran und im Irak fanden 2013 und 2014 Ausbrüche der Rinderseuche statt. 2015 wurde Lumpy skin disease bei Rindern auf der arabischen Halbinsel nachgewiesen. In Europa breitet sich die Tierseuche vom Evros Delta in Griechenland nach Norden aus. April 2016 wurden erstmals infizierte Rinder in Bulgarien und Mazedonien registriert. Berichte über Infektionen bei europäischen Wildwiederkäuern oder bei anderen Nutztieren wurden derzeit nicht gemeldet. Die rasche Ausbreitung in Bulgarien wird auf eine hohe Vektorendichte in den meist humiden mit Wasserstellen angereicherten Ausbruchslokalisationen zurückgeführt.
Übertragung
Die Verbreitung der Krankheit erfolgt durch: Vektoren:
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durch stechend saugende Insekten (Wadenstecher, Culicoides etc.), Milben und Fliegen (Stubenfliege, Stallfliege). In Fliegen findet die unmittelbare Übertragung der Viren auf rein mechanischem Weg über den Kontakt mit Ausscheidungsflüssigkeiten (Tränen- und Speichelflüssigkeit) statt, ohne das die betreffenden Keime an oder in der Fliege erst eine besondere Entwicklung durchmachen müssen. Das genaue Artenspektrum der Vektoren für LSD, insbesondere das Vektorenspektrum von Europa, ist derzeit noch nicht wissenschaftlich untersucht.
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direkten Kontakt
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infiziertes Sperma (in Sperma experimentell infizierter Bullen konnte der Erreger 22-159 Tage nach Infektionsbeginn nachgewiesen werden)
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Handel mit Lebendtieren, die als Wirtstiere in Frage kommen Handel mit unbehandelten Tierhäuten und Fellen und deren Produkte (z.B. Jagdtrophäen, in unbehandelten trockenen Tierhäuten kann das Virus bis zu 18 Tagen überleben)
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Rohfleischprodukte und Rohmilchprodukte, durch daraus gewonnenes Tierfutter inkl. Kolostrum
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Aerosole und Stäube (derzeit keine genauen wissenschaftlichen Kenntnisse vorhanden; Fahrzeuge, die die Sperrzonen der Ausbruchslokalisationen in Bulgarien verlassen, müssen (lt. Commission implementing decision 2016/645) desinfiziert und gereinigt werden) Seite empfehlen.
klinische Symptome
Der Verlauf der Erkrankung in Rindern ist akut bis subakut, manchmal auch chronisch.
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Typische Symptome sind: ein papulo-vesikuläres Exanthem, das in Form von generalisierten, 0,5-5cm großen Hautknoten bevorzugt an Kopf, Hals, im Schwanzbereich, im Perineum, auf den äußeren Genitalorganen (Euter-Mastitis!) und den Exträmitäten auftreten kann. Nur 40-50% der Rinder entwickeln generalisierte Hautschwellungen.
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biphasische Fieberschübe von bis zu 41°C
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stark vergrößerte Lymphknoten
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nekrotische Läsionen in den Organen des respiratorischen Traktes (Trachea, Lungen), in der Skelettmuskulatur, im Unterhautgewebe, im Magen und am Uterus
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erhöhter Speichel- und Tränenfluss
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Mattigkeit, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust
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Konjunktivitis (kann bis zur Erblindung führen)
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fehlender Duldungsreflex bei weiblichen Tieren
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infektiös bedingte Aborte
Vortrag zum Thema "AntibiotikaMengenstrom VO - was nun?"
Mitteilung von Vetconsult - 12.04.2016
Am 14.4.2016 um 20:00 findet in der landwirtschaftlichen Fachschule Burgkirchen unter der Patronanz des FIH (Bezirk Braunau) ein Vortrag zum Thema "AntibiotikaMengenstrom VO - was nun?" statt.
Referent Dr. med. vet. Peter Höller informiert über erste Erfahrungsberichte aus Deutschland (Meldepflicht seit 07/2014), über geplante Veränderungen des Tierarzneimitteleinsatzes in der Nutztierproduktion in Österreich, sowie über Gefahren und Risiken der (Über)kontrolle und Einfluß des Konsumenten auf die Nahrungsmittelproduktion - aus der Sicht eines Rinderpraktikers in Öberösterreich.
Der TGD OÖ vergibt 1 TGD-Fortbildungsstunde für den pünktlichen Besuch.
Besondere Marktstützungsmaßnahme für die Sektoren Schweinefleisch und Milch - Deadline 31.3.2016
Offizielle Mitteilung des AMA - 03/2016
Mit der Ende Februar 2016 veröffentlichten nationalen Verordnung „Besondere Marktstützungsmaßnahmen für Erzeuger bestimmter Tierhaltungssektoren“ ist die einmalige Stützung für Erzeuger der Sektoren Schweinefleisch und Milch möglich.
Hintergrund dieser Maßnahme ist die EU-weit gegebene schwierige Marktsituation im Milch- und Schweinefleischsektor und das im Agrarministerrat vom September 2015 beschlossene Maßnahmenpaket. Für Österreich stehen rund EUR 7,0 Mio. (davon rund EUR 4 Mio. für den Milchsektor und rund EUR 3 Mio. für den Schweinesektor) zur Verfügung.
Beihilfevoraussetzung - Sektor Milch
Die Beihilfe für den Sektor Milch wird in Form eines Sockelbetrages und einer tierbezogenen Beihilfe gewährt. Der Sockelbetrieb wird Milcherzeugern, die im Zeitraum 01.04 - 31.10.2015 Kuhmilch an Molkereien angeliefert haben, gewährt. Der Betrag beläuft sich auf EUR 54 je Milcherzeuger.Die tierbezogene Beihilfe erhalten Rinderhalter, auf deren Betrieb im Zeitraum 01.04.2015 bis 31.10.2015 im Durchschnitt mindestens 6 Kühe gehalten wurden. Der Durchschnitt wird anhand von sieben Stichtagen zu jedem Monatsersten gemäß Daten der Rinderdatenbank der AMA ermittelt. Nach vorläufigen Berechnungen ergibt sich ein Betrag von rund EUR 3,30 je Kuh.
Beihilfevoraussetzung - Sektor Schweinefleisch
Die Auszahlung erfolgt an Betriebe mit Schweinehaltung, die zu Stichtag 31.01.2016 Mitglied in einem Tiergesundheitsdienst (TGD) sind. Die jeweilige Beihilfenhöhe ergibt sich aufgrund des für die Schweinehaltung rechnerisch ermittelten Betrages für das Jahr 2015, der vom TGD an die AMA gemeldet wird. Automatische Antragstellung für Betriebe mit einem Mehrfachantrag Flächen 2015 Für alle Betriebe, die einen Mehrfachantrag (MFA) 2015 abgeben haben, sind alle relevanten Daten bereits vorhanden und kein eigener Antrag notwendig.
Für Betriebe die im Antragsjahr 2015 keinen Mehrfachantrag eingereicht haben, ist ein gesonderter Antrag einzureichen. Das Formblatt „ANTRAG - einmalige SONDERBEIHILFE für Erzeuger der Sektoren Schweinefleisch und Milch gemäß VO (EU) 2015/1853“ steht unter Antrag zur einmaligen Sonderbeihilfe zur Verfügung.
Das vollständig ausgefüllte Formblatt muss bis 31.03.2016
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per Post (Poststempel) an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien,
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per Fax an 01/33 151 - 495 oder
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per Email an tkz@ama.gv.at
übermittelt werden.
Die Auszahlung erfolgt voraussichtlich Ende Juni 2016.
Hochpathogener EU - PRRSV Stamm jetzt auch in OÖ!
Offizielle Mitteilung des TGD OÖ - 26.2.2016
In Oberösterreich wurde im Zuge eines PRRS-Ausbruchs ein Virus sequenziert, das dem Ausbruchsgeschehen im Mai letzten Jahres in Niederösterreich zuordenbar ist. Dieses Virus ist durch eine hohe Pathogenität gekennzeichnet, die sich in den meisten Fällen nach dem Eintrag durch hoch fieberhafte Erkrankungen bei Zuchtsauen zeigt, ähnlich wie bei Influenza, und im Anschluss daran zu Aborten und totgeborenen Ferkeln führt. Zeigen sich Symptome, wie beschrieben, sollte die entsprechende Diagnostik eingeleitet werden. PRRS-Ausbrüche mit derselben Klinik, verursacht durch denselben Virustyp treten derzeit auch in Niederösterreich und der Steiermark auf. Wir möchten daher besonders darauf aufmerksam machen, die allgemein gültigen Biosicherheitsvorkehrungen einzuhalten und zu beachten, um dadurch bestmöglich einen Eintrag zu verhindern.
1. Personenverkehr
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Hygieneschleuse: betriebseigene Kleidung und Schuhe
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Zutritt betriebsfremder Personen: Zahl einschränken, nur über Hygieneschleuse
2. Tierverkehr
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Eingliederungsstall: Quarantänedauer mind. 3 Wochen, eigene Bewirtschaftung
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Verladerampe: Kreuzungen, personal, Zurücklaufen der Tiere vermeiden
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Kadavermanagement: Lagerung im Schwarzbereich
3. Hygienemaßnahmen
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Schadnagerbekämpfung
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Rein-raus Belegung der Stalleinheiten
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Reinigung und Desinfektion: Verladeplatz, Fahrzeuge, Stallungen, Geräte, …
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Kreuzungspunkte bei Treibwegen innerhalb des Betriebes vermeiden
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Gerätegemeinschaften: kritisch zu hinterfragen, nach Möglichkeit abstellen
Blauzungenerkrankung in Österreich - Drei bestätigte Fälle bei Rindern!
Offizielle Mitteilung des BMG - 18.11.2015
Das Bundesministerium für Gesundheit informiert über 3 bestätigte Fälle von Blauzungenkrankheit (Bluetongue, BT) in den Bundesländern Burgenland und Steiermark. Die Bluetongue ist eine Tierkrankheit, die für den Menschen nicht gefährlich ist. Die Übertragung des Erregers – Bluetongue-Virus (Orbi - Viridae)– erfolgt ausschließlich über stechende Mücken (Culicoides spp.).
Aus drei rinderhaltenden Betrieben im Osten Österreichs wurden im Rahmen des nationalen BT-Überwachungsprogrammes Proben gezogen, die in der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (AGES) untersucht und positiv auf das Blauzungenvirus getestet wurden. Damit ist das Vorliegen von Blauzungenkrankheit in Österreich bestätigt. In den betroffenen Betrieben zeigen die Tiere bisher keine Krankheitssymptome.
Aufgrund der Bestätigung der Viruserkrankung werden aktuell seitens der Veterinärbehörden die notwendigen Maßnahmen getroffen, welche im EU-Raum einheitlich geregelt sind: Neben der Ausweisung eines Sperrgebietes zur Überwachung und Kontrolle der weiteren Verbreitung der Krankheit werden Verbringungsbeschränkungen ausgesprochen. Tiere innerhalb einer Zone können unbeschränkt verbracht werden. Die Verbringung in freie Gebiete ist nur möglich, wenn die Tiere als geschützt angesehen werden. Der Status „geschützt“ ist am einfachsten durch eine Impfung zu erreichen, wobei entsprechende Fristen einzuhalten sind.
Es gibt einen Impfstoff gegen Blauzungenkrankheit (BTVPur 8). Dieser darf durch eine Tierärztin/einen Tierarzt auf Ersuchen der Landwirtin/des Landwirtes vorbeugend angewandt werden. Das Bundesministerium für Gesundheit hat auch bereits die betroffenen Verkehrskreise über die getroffenen Maßnahmen informiert. Die Tötung der infizierten Tiere oder eine verpflichtende Impfung für empfängliche Tierarten (Wiederkäuer, Kameliden) ist aus derzeitiger Sicht nicht notwendig.
Die Blauzungenkrankheit ist in Österreich zuletzt im Jahr 2008 aufgetreten. Auch in einigen anderen europäischen Ländern fand damals zeitgleich eine Infektion mit dem Bluetongue-Virus, Serotyp 8, statt. Seit Anfang September 2015 melden die ungarischen Veterinärbehörden das Auftreten des Serotyp 4.
In Ungarn gibt es derzeit 68 infizierte Rinder in 29 Betrieben und 2 infizierte Schafe in 2 Betrieben.
Hochpathogener EU - PRRSV Stamm verwandt zu osteuropäischen Stämmen!
Offizielle Mitteilung des TGD OÖ - 26.5.2015
Seit dem ersten Informationsschreiben vom 20. Mai 2015 gibt es neue Ergebnisse, die eine bessere Einschätzung ermöglichen.
Erste Sequenzierungsergebnisse zeigen, dass die Isolate mit Kroatischen und Ungarischen Stämmen eine enge Verwandtschaft aufweisen und bereits vor Jahren in Österreich gefunden wurden.
Es handelt sich daher nicht um einen völlig neuen Stamm sondern um einen Stamm, der eine stärkere Klinik zeigt als die früher gefundenen Isolate.
Die Aussage, dass Impfmaßnahmen wirkungslos bleiben muss zurückgenommen werden, da dies nur auf die betroffenen Betriebe bezogen werden kann.
WICHTIG: Auch wenn es sich um ein bekanntes Isolat handelt, sind die Vorsichtmaßnahmen (Einhaltung der Biosicherheit, Diagnostik bei entsprechender Klinik) weiter zu beachten.
Dr. Gottfried Schoder
PEDV (Coronavirusinfektionen) in österreichischen Schweinebetrieben! Wie kann ich meinen Betrieb schützen?
Offizielle Mitteilung der TGD OÖ - 24.5.2015
Bei PED (Porzine Epidemische Diarrhoe) handelt es sich um eine Durchfallerkrankung bei Schweinen, die durch ein Coronavirus verursacht wird. Das Virus ist hoch ansteckend, wodurch bereits geringste Virusmengen zu Infektionen führen. Gefährdet sind besonders Saugferkel, da bei jungen Tieren die Regenerationszeit der Darmschleimhaut länger dauert als bei älteren Tieren. Neben dem Alter und der Immunitätslage der Tiere sind die klinischen Erscheinungen vom jeweiligen Virusstamm abhängig. Aus Amerika und Asien wird über dramatische Verlaufsformen berichtet, mit bis zu 100% Verlusten im Saugferkelbereich. Da es sich um keine anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheit handelt, liegt es in der Selbstverantwortung jedes Einzelnen sich zu schützen.
Situation in Deutschland
Mitte 2014 wurden mehrere akute Ausbrüche in Deutschland zunächst bei Mastschweinen, nun aber auch bei Saugferkeln gemeldet. Dabei war die Mortalität bei den Mastschweinen gering, bei den Saugferkeln jedoch bis zu 70%. Alle bisher durchgeführten Sequenzierungen der Viren aus den akut in Deutschland aufgetretenen Fällen zeigen eine hohe genetische Übereinstimmung zu der weniger stark pathogenen Variante der in den USA aufgetretenen Stämme.
Situation in Österreich
Der erste Fall wurde Mitte Dezember 2014 festgestellt. Aktuell sind drei Fälle in Schweinemastbetrieben bekannt. Der Viruseintrag im ersten Betrieb ist über einen Ferkelzukauf mit deutscher Herkunft passiert. Im zweiten Betrieb hat ein österreichischer Frächter beim Verladen der Mastschweine geholfen und ist zwischen ungereinigtem Fahrzeug und Maststall hin- und hergegangen. Im dritten Betrieb lässt sich die Ursache nicht eindeutig festmachen, da in einem kurzen Zeitraum deutsche und österreichische Ferkel geliefert und Mastschweine zur Schlachtung abgeholt wurden. Die klinischen Symptome waren in allen drei Betrieben sehr ähnlich. Etwa 3 Tage nach dem verdächtigen Tier- oder Personenverkehr ist es zu Durchfall gekommen. Die betroffenen Tiere zeigten über 2 bis 4 Tage keine oder stark verminderte Fresslust. Todesfälle traten nicht auf. Wichtig zu wissen ist, dass infizierte Schweine auch nach Abklingen der klinischen Erscheinungen (Durchfall, Fressunlust) mehrere Wochen bis Monate große Mengen an Virus mit dem Kot ausscheiden und so zur Weiterverbreitung beitragen können.
Feststellung der Krankheit
Aufgrund der klinischen Symptome (Durchfall, Erbrechen, Fressunlust) in einer Herde kann nur eine Verdachtsdiagnose geäußert werden, die durch eine Laboruntersuchung bestätigt werden muss. Dazu ist Kot von akut erkrankten Tieren einzusenden. Der Oö. Tiergesundheitsdienst unterstützt diese Untersuchungen, sodass der Landwirt nur einen geringen Selbstkostenanteil zu tragen hat. Von der Untersuchungsstelle (AGES) wird neben der Untersuchung auf PEDV ein Untersuchungspaket angeboten. In diesem Fall wird Kot nicht nur auf Coronaviren sondern auch auf Bakterien und Parasiten untersucht.
Erregereinschleppung und –verbreitung vermeiden
Wie sich gezeigt hat, haben sich die österreichischen Betriebe durch entsprechenden Personen- und Tierverkehr mit PEDV infiziert. Da es kein Überwachungsprogramm gibt, birgt jeder Tierzukauf ein gewisses Infektionsrisiko. Daher werden Quarantänemaßnahmen empfohlen. Treten innerhalb von 3 bis 4 Wochen keine klinischen Erscheinungen auf, besteht große Wahrscheinlichkeit, dass die Tiere nicht infiziert sind. Eine Absicherung ist nur über Laboruntersuchungen (Kot) möglich. Ein hohes Risiko besteht auch beim Tiertransport. Besonders an sogenannten Hotspots, wohin von verschiedenen Betrieben und Regionen Schweine verbracht werden (z.B. Schlachthof), geht eine große Gefahr der Erregerverbreitung aus. Dieser kann nur durch entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen entgegengewirkt werden. Kotverschmutzte Transportfahrzeuge die auf den Betrieb kommen, bergen immer ein großes Gefahrenpotential und sind daher zu verhindern. Als weiterer Punkt ist die Personalhygiene zu beachten. Jede Schweinehaltung sollte nur über eine Hygieneschleuse (betriebseigene Kleidung, etc.) betreten werden. Kreuzungspunkte zwischen dem Rein- und Schmutzbereich (Verladestellen, TKV Abholstelle, Futtermittelanlieferungsstelle, etc.) sind zu vermeiden. Gerade bei Verladestellen passiert es immer wieder, dass betriebsfremder kontaminierter Kot zurückbleibt oder Frächter über die Hintertür den Stall betreten.
Maßnahmen bei positivem Befund
Bei allen bisher aufgetretenen und gemeldeten Fällen wurden Hygienekonzepte etabliert. Bei strikter Einhaltung kann eine Erregerverbreitung verhindert und eine Virusfreiheit des Betriebes wieder erreicht werden. Bei Mastbetrieben lassen sich solche Konzepte (Trennung, PigFlow, Rein-Raus, Reinigung und Desinfektion, etc.) leichter umsetzen als bei Ferkelerzeugerbetrieben. Derzeit gibt es in Österreich keinen zugelassenen Impfstoff, der zum Einsatz kommen könnte. Sollten Sie weitere Fragen zu PEDV haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Betreuungstierarzt oder kontaktieren Sie den Oö. TGD.
Dr. Gottfried Schoder
Hochpathogener EU - PRRSV Stamm gefunden !
Offizielle Mitteilung der TGD OÖ - 20.5.2015
Aus NÖ gibt es Berichte, dass in 6 Betrieben ein „hochpathogener EU PRRS Virusstamm“ gefunden wurde, der zu den bisherigen Virusstämmen eine Sequenzübereinstimmung von etwa 85% aufweist. Da es nicht bekannt ist, woher der Virusstamm kommt wird eine Spontanmutation vermutet.
Klinik Klinisch kommt es zu hohen Saugferkelverlusten (über 50%), Verwerfen und in Einzelfällen auch zum Verenden von Sauen.
Maßnahmen Auf Grund der großen Sequenzabweichungen bleiben Impfmaßnahmen wirkungslos.
Die Betriebe wurden angewiesen, keine Tiere in Verkehr zu bringen (ausgenommen Schlachtung unter besonderen Hygienemaßnahmen). Derzeit werden geeignete Maßnahmen ergriffen um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Vorsichtmaßnahmen Im Verdachtsfall (Ausfälle, Verwerfen, etc.) sind rasch Untersuchungen vorzunehmen.
Im positiven Fall kann durch rasches Handeln eine weitere Verbreitung verhindert werden. Tierärzte und Landwirte werden angehalten, Hygienemaßnahmen einzuhalten.
Dr. Gottfried Schoder
Änderungen der Maßnahmen zur IBR Bekämpfung!
Offizielle Mitteilung der BMG - 22.4.2015 9:01
Die Weisungen BMG-74100/0025-II/B/10/2015, BMG-74100/0026-II/B/10/2015, BMG-74100/0029-II/B10/2015 sowie BMG-74100/0038-II/B/10/2015, betreffend die Anordnung veterinärbehördlicher Maßnahmen zur Hintanhaltung der Weiterverbreitung der IBR/IPV waren – gemäß der bisher vorliegenden Ergebnisse – erfolgreich und es scheint gelungen das IBR/IPV-Geschehen, das ausgehend von Tirol im ersten Quartal 2015 sieben Bundesländer betroffen hat, unter Kontrolle zu bringen.
Folgende Untersuchungen sind nur mehr notwendig:
Von allen über sechs Monate alten Rindern (ausgenommen Schlachttiere), die innergemeinschaftlich verbracht werden (IGH – Verbringen innerhalb der Union sowie in die Schweiz), ist spätestens anlässlich der Verbringung (Zertifizierung) eine Blutprobe zu entnehmen und zur Untersuchung auf IBR/IPV an die AGES (Standort Linz) einzusenden.
Ausgenommen von diesen Untersuchungen sind:
1) Tiere, die sich seit der Geburt oder seit 5. Dezember 2014 an einem Herkunftsbetrieb befunden haben, in den seit 5. Dezember 2014 keine Zugänge (außer Geburten) erfolgt sind;
2) Tiere aus Herkunftsbetrieben, die zwischen 20. Februar 2015 und dem Zeitpunkt der Verbringung auf Grund einer Untersuchung mittels Tankmilchprobe als IBR/IPV-negativ befundet wurden, und die sich zum Zeitpunkt dieser Untersuchung bereits im betreffenden Betrieb befunden haben,
3) Tiere aus Herkunftsbetrieben, in denen seit 20. Februar 2015 Blutuntersuchungen mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV durchgeführt wurden, und die sich zum Zeitpunkt dieser Untersuchung bereits im betreffenden Betrieb befunden haben, sofern es sich nicht um die Untersuchung verseuchter oder verdächtiger Betriebe gehandelt hat.
Die Proben sind über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Versandortes an die AGES Linz zur Untersuchung zu senden. Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind jeweils vom Tierhalter zu tragen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigungen in TRACES zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.
An die Kontrolle der Einhaltung aller Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel darf nochmals erinnert werden!
Rinder dürfen erst dann in Drittstaaten verbracht werden (Export), wenn durch eine Einzeltieruntersuchung nachgewiesen wurde, dass das Tier IBR/IPV-negativ reagiert. Dies unabhängig davon, ob eine solche Untersuchung im Zeugnis für den Bestimmungsstaat verlangt wird oder nicht. Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind jeweils vom Tierhalter zu tragen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für Ausstellung des Exportzertifikats zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren.